Die Satzung befindet sich im Aufbau

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Weed Club Rottweil“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

Der Verein hat seinen Sitz in 78628 Rottweil, Pfisterstraße 23, Mietpartie Stefan Reich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Name des zuständigen Registergerichts, Registernummer ???????

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein mit Sitz in 78628 Rottweil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention und die Förderung der Pflanzenzucht von rein organisch gedüngtem Cannabis für die kontrollierte Abgabe an Vereinsmitglieder.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die konsequente Verwendung organischen Düngers und den Regelungen aus §5 dieser Satzung.

Die Erde wird selbst aufbereitet und wieder verwendet.

Zur Schädlingsbekämpfung wird nur Neemöl und im Notfall Nematoden verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, hierfür steht ein Eintrittsformular zur Verfügung, welches Name, Anschrift, Alter und zusätzliche Informationen, dokumentiert.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden die das 21 Lebensjahr erreicht hat, dies prüft der Vorstand anhand der Ausweise und bestätigt dies auf dem Eintrittsformular.

Das Mitglied darf in keiner weiteren Anbaugemeinschaft sein, dies wird ebenfalls auf dem Eintrittsformular bestätigt und dokumentiert.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Die Mitgliederanzahl ist auf 7-10 begrenzt und richtet sich nach der Gesamtabgabemenge des Cannabis, diese wird vorraussichtlich ca. 100g im Monat betragen. Aus Kapazitätsgründen ist Momentan nicht mehr möglich.

Das Mitglied gibt die monatliche Menge die es benötigt auf dem Eintrittsformular an, nur diese Menge wird abgegeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet automatisch und sofort bei einem Wohnortswechsel oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, eine Gewisse Menge Cannabis im Monat zum Vereinspreis zu erhalten, diese Menge gibt das Mitglied auf dem Eintrittsformular an.

Die Menge pro Monat ist begrenzt auf ca.100g Gesamtgewicht und hängt von den Erntemengen ab.

Bei höherer Gewalt (Schädlingsbefall, defekte Anbaueinrichtung, etc…) besteht kein Anspruch auf Abgabe von Cannabis an eines seiner Mitglieder.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Pflichten des Konsum Cannabis Gesetztes (KCanG), bei Verstoß droht der Ausschluss.

Das abgegeben Cannabis darf nur für eigene Genusszwecke verwendet werden.

Dem Mitglied steht das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept des Vereins zur Verfügung.

Dem Mitglied steht das Konzept der getroffenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen des Vereins zur Verfügung

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr beträgt 50 Euro, Mitgliedsbeiträge fallen nicht an dies wird über die Abgabemenge geregelt, siehe Kostenplan.

Das abgegeben Cannabis wird mit einem Selbstkostenpreis in Euro berechnet, welcher der Vorstand prüft und in einer Abstimmung mit den Mitgliedern einmal pro Jahr festlegt, das erste Mal bei der ersten Mitgliederversammlung.

Die Berechnung liegt dem Vorstand vor und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Präventionsbeauftratgen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  1. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  1. c) die jährliche Anfertigung der Kostenrechnung für den Vereinspreis des Cannabis und die Anfertigung des Jahresberichts
  1. d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer

Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Änderungen der Satzung,
  2. b) die Festsetzung des Cannabispreises des Vereins
  3. c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  4. d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. e) die Entgegennahme des Jahresberichts
  6. f) die Entlastung des Vorstands
  7. g) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigten Zwecks

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Rottweil, den 25.01.2025

Vorsitzender: Stefan Reich

Vorsitzender Stellvertreter:

Schatzmeister:

Präventionsbeauftragter: